Veröffentlicht am 28.06.2005
Die heutige Situation - Transponderpflichtige Lufträume
Transponder ? Sekundär-Radar-Antwortgeräte ? sind seit langem im Einsatz und in bestimmten Lufträumen vorgeschrieben. Das gilt in Deutschland für die Lufträume C (über den Kontrollzonen und überall oberhalb FL 100), für die Lufträume D (nicht Kontrollzone) und für die TMZ (Transponderpflichtzonen) an einigen Flughäfen und für Nachtflüge/-fahrten im kontrollierten Luftraum. Nützlich, aber nicht vorgeschrieben sind Transponder außerdem in den Lufträumen D-Kontrollzone, man erhält dann leichter eine Freigabe. Motorgetriebene Luftfahrzeuge müssen oberhalb FL 50 (5000 ft) einen bestimmten Transponder-Code schalten. Ballone müssen das weder jetzt noch in der Zukunft.
Das alles gilt heute und in der zukünftigen Mode-S-Zeit ohne jegliche Veränderung.
Vorhandene Transponderausrüstung
Motorflugzeuge sind zu fast 100% mit Transpondern ausgerüstet, Ballone meist nur in den Luftfahrt-Ballungsräumen im Umfeld großer Flughäfen. Dabei ist es üblich, ein Koffergerät zu verwenden, das ggf. in verschiedenen Ballonen wahlweise eingesetzt wird. Die Antenne wird am Kabel über Bord gehängt und vor der Landung eingezogen.Der klassische Transponder arbeitet nach Mode A - ohne Höhencodierung - oder C - mit Höhencodierung. Dem Luftfahrzeug wird per Funk ein Code (squawk) zugeteilt, der manuell am Gerät eingestellt wird. Jedes mal, wenn der Radarstrahl auftrifft, wird der Code und ggf. die Höhe mit hoher Leistung (200 W) analog gesendet. Die Batterie wird stark beansprucht. Auf dem Radarbild erscheint nicht nur ein Punkt, sondern Code und Höhe.
Zulassung, Genehmigung, Prüfung ....das gilt heute und in Zukunft auch für Mode S
Transponder müssen vom LBA als Luftfahrtgerät zugelassen sein, sie sind nachprüfpflichtig und benötigen eine Frequenz-Nutzungsgenehmigung. D.h. das Gerät muss eine LBA-Musterzulassung haben, das kann in den Liste unter 10-1-funkgeraete.pdf und transponder.htm nachgesehen werden. Ferner muss der Transponder in der Frequenzgenehmigungsurkunde des Ballons enthalten sein. Wird er in mehreren Ballonen verwendet, so muss er bei allen Ballonen eingetragen sein. Der Transponder ist durch einen Avionik-LTB mit entsprechender Zulassung nachzuprüfen. Ballon-LTBs können das nicht! Bei der Jahresnachprüfung des Ballons muss die entsprechende Prüfbescheinigung vorgelegt werden.Das alles wird heute meist oft etwas ?großzügig? gehandhabt und hat mit der Einführung des Mode S nichts zu tun, ist in Zukunft aber wohl strenger zu sehen.
Umstellung auf Transponder Mode S - So arbeitet der Mode-S-Transponder
Dieser Transponder arbeitet digital, er sendet nicht bei jedem Auftreffen des Radarstrahls, sondern nur wenn die Sendung von außen angefordert wird. Ferner wird dem Luftfahrzeug ein Code, die 24-bit-ICAO-Aircraft-Adresse, fest und dauerhaft zugeordnet.Die Adresse muss beim LBA, Abteilung Verkehrszulassung, beantragt werden.Der Transponder sendet diesen Code, die Kennung des Lfz. und die Höhe. Bei höherwertigen Systemen können weitere Flugdaten übermittelt werden. Damit wird die Frequenzbelastung gesenkt. Die Übermittlung ist weniger störanfällig und informationsreicher. Außerdem ist der Strombedarf viel geringer, die Batterie hält länger.Wird der Transponder wechselweise in verschiedenen Ballonen eingesetzt, so muss für jeden Ballon eine Adresse beantragt werden. Beim Umsetzen ist auf die andere Adresse zu wechseln. Das kann bei den heute verfügbaren Geräten durch Wechsel eines Steckers bzw. eines Steckmoduls erfolgen. Neben der Verwendung für die Verkehrslenkung durch die Flugsicherung ist eine wichtige Funktion des Mode-S-Transponders die Abfrage durch andere Luftfahrzeuge im Rahmen von Antikollissions-Systemen.
Ausrüstungspflicht - Einführungszeiten
Luftfahrzeuge müssen mit den für Ihre Flugstrecke erforderlichen Flugsicherungsausrüstungen versehen sein. Die Lufträume mit Transponderpflicht ändern sich gegenüber heute nicht. Da kein Ballon ausschließlich für Fahrten in transponderpflichtigen Lufträumen zugelassen wird, besteht auch in Zukunft keine generelle Pflicht zur Ausrüstung mit Transpondern Mode S. Man kann auch in Zukunft ohne Transponder unterwegs sein, wenn nur Lufträume G, E und F berührt werden. Selbst die Einfahrt in eine Kontrollzone (D ? Kontrollzone) muss ohne Transponder freigegeben werden, wenn die Verkehrslage es erlaubt.In den transponderpflichtigen Lufträumen muss ab 31.03.2008 aber zwingend der Mode S Transponder verwendet werden. Bis dann müssen also entsprechende Geräte beschafft und genehmigt sein.Ausnahme: neue Ballone mit Erstzulassung (!) nach dem 31.03.2005 müssen, wenn sie einen Transponder haben sollen, auch jetzt schon mit Mode S ausgerüstet werden. Das muss ggf. bei der Stück- oder Nachprüfung anhand der Frequenzzuteilungsurkunde festgestellt werden. Jeder mag daraus seine eigenen Schlussfolgerungen ziehen.
Quintessenz:
Wohin die Richtung geht ist klar. Technik und Preise sind noch in Bewegung. Deswegen sollte man mit Kaufentscheidungen wo möglich noch warten, es besteht noch kein Zeitdruck. Auf keinen Fall sollte noch ein Mode A/C Transponder gekauft werden.
Ich hoffe, ich habe etwas zur Vermehrung der Erkenntnisse beigetragen.
Behalten Sie die Entwicklung im Auge!
Gerhart Berwanger